AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen



I. Allgemeines

 

Diese allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche aktuellen sowie zukünftigen Lieferverträge, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten als ausgeschlossen, selbst wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Mit der Auftragserteilung erkennt der Besteller diese Geschäftsbedingungen als rechtsverbindlich an. Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Firma GREIF MATTEN wird im Folgenden kurz „GREIF MATTEN“ genannt.

 

II. Auftrag und Lieferung

 

  1. Der Auftragsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Angebot und/oder der schriftlichen Auftragsbestätigung von GREIF MATTEN. Bei mündlicher, telefonischer oder elektronischer Auftragserteilung ist die schriftliche Bestätigung maßgebend. Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Bestätigung freibleibend. Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. Ein Zuschnitt der Ware ist nicht Teil des Lieferumfangs.

  2. Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. frei Werk GREIF MATTEN, jeweils auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Auf Wunsch des Kunden kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden, deren Kosten er zu tragen hat. Transportschäden sind bei Warenübernahme unverzüglich schriftlich zu melden.

  3. Eine Versicherung der angelieferten Ware gegen jegliche Gefahren – insbesondere Brand – wird durch GREIF MATTEN nicht übernommen. Schäden beim Transport sind ebenfalls sofort bei Erhalt schriftlich anzuzeigen.

  4. Lieferfristen werden bestmöglich eingehalten, sind jedoch bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Maschinenschäden, Rohstoffengpässen oder höherer Gewalt unverbindlich. Der Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Lieferverzugs ist erst nach schriftlicher Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich.

  5. Teillieferungen sowie geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.

  6. Ereignisse wie Betriebsstörungen, Streik, Krieg, Energieengpässe oder Lieferverzögerungen von Vorlieferanten entbinden GREIF MATTEN von der Lieferpflicht für die jeweilige Dauer. GREIF MATTEN verpflichtet sich, nach Wegfall der Störungen schnellstmöglich zu liefern. Schadenersatzansprüche sind in solchen Fällen ausgeschlossen. Bei objektiv unmöglicher Leistungserbringung gilt der Vertrag als aufgehoben. Verzögert sich die Abnahme durch den Besteller um mehr als eine Woche, darf GREIF MATTEN die Ware auf Kosten und Risiko des Bestellers einlagern.

 

III. Preise und Zahlung

 

  1. Die angegebenen Preise verstehen sich ab Werk GREIF MATTEN, exklusive Verpackungs- und Transportkosten. Diese werden gesondert berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, ausgenommen firmeneigene Paletten.

  2. Bei Preisänderungen infolge gestiegener Material-, Lohn- oder Energiekosten oder geänderter Abgaben nach mehr als drei Monaten ab Auftragsbestätigung behält sich GREIF MATTEN das Recht auf Preisangleichung vor. Anzahlungen beeinflussen den Endpreis nicht, sondern werden entsprechend angerechnet.

  3. Erstaufträge sowie Bestellungen mit einem Warenwert unter € 1.000 sind per Vorkasse zu begleichen.

  4. Alle weiteren Lieferungen sind nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar. GREIF MATTEN kann bei Aufträgen über € 1.500 ein Drittel des Betrags bei Auftragserteilung, ein weiteres Drittel bei Versandbereitschaft und den Rest nach Lieferung verlangen. Bei Lieferverzögerungen außerhalb des Einflusses von GREIF MATTEN kann auch bei kleineren Aufträgen ein Vorschuss von zwei Dritteln verlangt werden.

  5. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen, ohne Garantie für deren Einlösung. Etwaige Spesen trägt der Kunde. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat berechnet.

  6. Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden kann GREIF MATTEN Vorauszahlung oder Sicherheiten verlangen, sowie vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz fordern. Bei Verzug erfolgt keine weitere Lieferung. Zahlungen werden zunächst auf die ältesten offenen Forderungen sowie etwaige Zinsen und Gebühren angerechnet.

  7. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ebenso wie unberechtigte Abzüge oder Zurückbehaltungen unzulässig.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung inklusive Zinsen und Nebenkosten Eigentum von GREIF MATTEN. Bei laufender Geschäftsverbindung gilt der Eigentumsvorbehalt für alle offenen Salden.

  2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Eingriffen Dritter hat er GREIF MATTEN sofort zu informieren. Aus einer Weiterveräußerung entstehende Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt an GREIF MATTEN ab. GREIF MATTEN kann die Offenlegung dieser Abtretung verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts stellt keinen Vertragsrücktritt dar. Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

 

V. Gewährleistung

 

  1. Offensichtliche Mängel sind sofort nach Erhalt schriftlich zu rügen. Geringfügige Maß- und Farbabweichungen gelten als handelsüblich und sind nicht reklamationsfähig. Bei berechtigten Mängeln erfolgt nach Wahl von GREIF MATTEN Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen ist eine Minderung des Kaufpreises zulässig. Nur unbearbeitete Ware kann reklamiert werden.

  2. Der Auftraggeber hat GREIF MATTEN zur Nachbesserung Gelegenheit zu geben. Die Haftung ist begrenzt auf die Herstellungskosten zum Lieferzeitpunkt oder den nachweisbaren aktuellen Einkaufspreis der Rohware.

  3. Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach Lieferung. Schadenersatz wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gewährt.

 

VI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kufstein. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

 

VII. Sonstige Bestimmungen

 

  1. An Zeichnungen, Abbildungen und anderen Unterlagen behält GREIF MATTEN sämtliche Eigentums- und Schutzrechte. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne Zustimmung unzulässig.

  2. Bei Anlieferung von Ware zur Lohnveredelung ist eine vollständige Aufstellung aller Maße und Verarbeitungshinweise mitzuliefern.

  3. GREIF MATTEN darf der gelieferten Ware Stichproben zu Dokumentationszwecken entnehmen. Eine Prüfung der angelieferten Rohware vor Verarbeitung erfolgt nicht zwingend.

  4. Eine Fehlerkennzeichnung entbindet den Kunden nicht von der eigenen Prüfung. Die Rücklieferung mit originalen Stückenden ist nicht verpflichtend. Produktionsbedingt anfallende Reste gelten als Abfall. 5 % (mind. 20 m²) der Gesamtmenge gelten als akzeptierte Ausschussquote.

  5. Die dem Angebot beigefügten technischen Daten sind, sofern nicht anders angegeben, als Näherungswerte zu verstehen. Technische Änderungen bleiben vorbehalten, solange Funktion und Optik nicht wesentlich beeinflusst werden.

  6. Diese Geschäftsbedingungen können binnen einer Woche ab Zugang schriftlich abgelehnt werden. In diesem Fall gilt der Auftrag als nicht erteilt.

  7. Der Auftraggeber sichert zu, dass beigestellte Vorlagen (z.?B. Logos, Designs, Schriftzüge) frei von Rechten Dritter sind bzw. entsprechende Genehmigungen vorliegen. GREIF MATTEN darf gefertigte Muster und Produkte zu Werbezwecken veröffentlichen. Für etwaige Rechtsverletzungen durch beigestelltes Material haftet ausschließlich der Auftraggeber, der GREIF MATTEN diesbezüglich schad- und klaglos hält.

 

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